

Die Satzung des Trägervereins Knabenchor Hannover e.V.
Satzung
Knabenchor Hannover e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „KNABENCHOR HANNOVER E.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist ins Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist Träger des Knabenchors Hannover. Er hat zum Ziel die Förderung der Erziehung und der Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die musikalische Erziehung und Ausbildung von Knaben und jungen Männern.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein, soweit sie in besonderem Maße geeignet erscheinen, die Aufgaben des Vereins, insbesondere die Trägerschaftsverantwortung, wahrzunehmen und zu fördern. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag unter Beachtung vorstehender Kriterien nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragsfrei. Den Vereinsmitgliedern sind freiwillige Zuwendungen zur Förderung der Arbeit des Vereins freigestellt.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder seine Interessen schädigt.
(4) Gegen den Ausschlussbeschluss ist binnen zwei Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die Mitglieder mit zweiwöchiger Frist einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.
(2) Neben den nach Gesetz und Satzung ihr sonst noch obliegenden Aufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung über
- Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahl und Abwahl von Beiratsmitgliedern
- Bestellung des Abschlussprüfers und Entgegennahme des Prüfberichts
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entlastung des Vorstands
- Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
- Satzungsänderungen
- Festlegung der Beitragsordnung für die aufgenommenen Sänger des KNABENCHOR
HANNOVER
- die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung. Der Vorsitzende des Vorstands des FREUNDESKREIS KNABENCHOR HANNOVER E.V. und der Sprecher des Elternbeirats nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(5) Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der von der Versammlung bestimmt wird, protokolliert.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Chorleiter als stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister, sowie
4. bis zu vier weiteren Mitgliedern
(3) Die Vorstandsmitglieder werden, soweit sie zu wählen sind, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zwei der Vorstandsmitglieder sollen gleichzeitig Mitglieder im Vorstand der STIFTUNG KNABENCHOR HANNOVER E.V. sein. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist eine Ersatzwahl bis zum Ende der Amtsperiode notwendig. Wer das 75. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht gewählt bzw. wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(4) Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende - hat die Sitzungen des Vorstands mindestens einmal jährlich einzuberufen und zu leiten. Die Einladungsfrist beträgt wenigstens zwei Wochen. Mit der Einladung sind die Tagesordnung und ggf. Unterlagen zu übersenden.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Vertretungsvollmachten für die laufenden Vereinsgeschäfte geregelt werden.
(6) Der Vorstand stellt die Mitarbeiter des KNABENCHOR HANNOVER ein und führt die Aufsicht.
(7) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins im kassentechnischen Sinn und legt dem Vorstand und der Mitgliederversammlung den Kassenbericht und den Entwurf des Haushaltsplans zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand erlässt eine Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung.
(8) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
(9) Vorstandsbeschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit nicht ein Vorstandsmitglied dem widerspricht.“
§ 7 Künstlerischer Beirat
(1) Der Künstlerische Beirat wirkt bei der Bestellung des Chorleiters mit. Er unterstützt den Leiter des Knabenchors Hannover in musikalischen und pädagogischen Fragen und berät den Vorstand.
(2) Der Beirat besteht aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit erfolgen. Der Beirat bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
(3) Der Beirat wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Beirat wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet, wenn ein Vorstandsmitglied oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates es beantragen. Der Vorsitzende des Vorstands und der Chorleiter nehmen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.
§ 8 Elternbeirat
(1) Zur Beratung des Vorstands in allen Vereinsangelegenheiten, ausgenommen die Beratungszuständigkeit des künstlerischen Beirats, wird ein Elternbeirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, wobei bis zu drei Mitglieder von Eltern der Knaben aus der Vorklasse, dem Hauptchor oder von aktiven Mutanten und zwei volljährige Mitglieder von den aktiven Männerstimmen gewählt werden.
(3) Die Wahl der Elternvertreter erfolgt auf einer mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen zu diesem Zweck einzuberufenden Versammlung der Eltern, die der volljährigen Vertreter der Männerstimmen in einer Versammlung der Männerstimmen.
(4) Die Mitglieder des Elternbeirats werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mit der Beendigung der aktiven Mitgliedschaft des Knaben bzw. der gewählten Männerstimme zum Chor endet das Amt des gewählten Mitglieds.
(5) Der Beirat wählt im Anschluss an die Versammlungen, die die Beiratsmitglieder gewählt haben, einen Sprecher des Beirats aus dem Kreis der Elternvertreter und einen stellvertretenden Sprecher aus dem Kreis der Männerstimmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.